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entfallen (§ 53 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Ein Drittel der Beiträge dagegen haben
die Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leisten (§ 52 Abs. 1 a. a. O.).
Nur solche Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft
bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange
unterliegende Personen nicht beschäftigt werden, können durch statutarischen Beschluß der
Gemeinde, welcher der Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, bedarf, von
der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit werden. Der
genehmigte Beschluß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen (§8 52 Abf. 2
und § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes).
Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (Ziff. 19)
erfolgt ist (§ 54 letzter Satz des Reichsgesetzes).
Für die Zeit der durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit sind Beiträge
nicht zu zahlen.
Krankenversicherungskasse.
17) Die Krankenversicherungsbeiträge fließen in eine besondere Kasse — Krankenver-
sicherungskasse —., nus welcher auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten sind (8 9
Abs. 2 des Reichsgesetzes).
Die Verwaltung dieser Kasse ist von der Gemeindebehörde nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens zu führen, wobei Verwaltungs-
kosten nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. «
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von den sonstigen Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde vollständig getrennt zu halten; über diefelben ist alljährlich nach
einem noch bekannt zu gebenden Schema besondere Rechnung zu stellen, welche hinsichtlich
der Prüfung und Bescheidung den gleichen Bestimmungen unterliegt, wie die übrigen
gemeindlichen Rechnungen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die
Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich, von mittelbaren Gemeinden durch
das Bezirksamt, der Kreisregierung, Kammer des Innern, einzureichen. Die Fristen und
Formulare für diese Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrathe fest-
gestellt und seinerzeit bekannt gegeben werden.