Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K 28. 266 
18) Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig 
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen 
Vorschüsse zu leisten, welche derselben aus den Ueberschüssen der Krankenversicherungs- 
kasse und beziehungsweise aus dem Reservefonds, soweit möglich, wieder zurückzuerstatten 
sind (§ 9 Abs. 4 des Reichsgesetzes). Die vorgesetzte Behörde hat gelegentlich der 
Rechnungsprüfung die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen; ergeben sich dauernde 
Ueberschüsse, so ist zum Bollzuge des § 10 Abs. 3 des Reichsgesetzes das Erforderliche 
einzuleiten. 
An- und Abmeldung der versicherungspflichtigen Personen; Registerführung. 
19) Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für 
welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn 
der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden (§ 49 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Der Anspruch auf 
Krankenunterstützung und die Verpflichtung zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen 
beginnt jedoch nicht erst mit dem Tage der Anmeldung, sondern mit dem Tage des Ein- 
tritts in das die Gemeinde-Krankenversicherung begründende Arbeitsverhältniß. 
Die An= und Abmeldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser 
zu bestimmenden Meldestelle, beziehungsweise bei der von der Aufsichtsbehörde etwa auf 
Grund des § 49 Abs. 3 des Reichsgesetzes für die Gemeinde-Krankenversicherung und die 
Orts-Krankenkassen errichteten gemeinsamen Meldestelle. 
Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung nicht nach- 
kommen, werden nach § 81 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Ferner 
sind Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, gemäß §50 a. a. O. verpflichtet, 
alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher 
(Art. 1 des Ausführungsgesetzes) oder statutarischer (Art. 2 Abs. 2 a. a. O.) Vorschrift 
zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat. 
20) Für die An= und Abmeldung zur Gemeinde-Krankenversicherung kommen ferner 
die Vorschriften in Betracht, welche in Ziff. 25 der Eingangs angeführten Bekanntmachung 
vom Heutigen gemeinsam für Gemeinde-Krankenversicherung und Orts-Krankenkassen erlassen 
worden sind.
	        
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