K 28. 266
18) Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig
werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen
Vorschüsse zu leisten, welche derselben aus den Ueberschüssen der Krankenversicherungs-
kasse und beziehungsweise aus dem Reservefonds, soweit möglich, wieder zurückzuerstatten
sind (§ 9 Abs. 4 des Reichsgesetzes). Die vorgesetzte Behörde hat gelegentlich der
Rechnungsprüfung die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen; ergeben sich dauernde
Ueberschüsse, so ist zum Bollzuge des § 10 Abs. 3 des Reichsgesetzes das Erforderliche
einzuleiten.
An- und Abmeldung der versicherungspflichtigen Personen; Registerführung.
19) Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für
welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, spätestens am dritten Tage nach Beginn
der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden (§ 49 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Der Anspruch auf
Krankenunterstützung und die Verpflichtung zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen
beginnt jedoch nicht erst mit dem Tage der Anmeldung, sondern mit dem Tage des Ein-
tritts in das die Gemeinde-Krankenversicherung begründende Arbeitsverhältniß.
Die An= und Abmeldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser
zu bestimmenden Meldestelle, beziehungsweise bei der von der Aufsichtsbehörde etwa auf
Grund des § 49 Abs. 3 des Reichsgesetzes für die Gemeinde-Krankenversicherung und die
Orts-Krankenkassen errichteten gemeinsamen Meldestelle.
Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung nicht nach-
kommen, werden nach § 81 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Ferner
sind Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, gemäß §50 a. a. O. verpflichtet,
alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher
(Art. 1 des Ausführungsgesetzes) oder statutarischer (Art. 2 Abs. 2 a. a. O.) Vorschrift
zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat.
20) Für die An= und Abmeldung zur Gemeinde-Krankenversicherung kommen ferner
die Vorschriften in Betracht, welche in Ziff. 25 der Eingangs angeführten Bekanntmachung
vom Heutigen gemeinsam für Gemeinde-Krankenversicherung und Orts-Krankenkassen erlassen
worden sind.