Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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sogleich aufgefangen, emporgehoben und wieder aufgeschüttet wird. In diesem 
Falle genügt als Vorrath etwa das Doppelte des zu einer Füllung erforder- 
lichen Materials für alle vorkommenden Prüfungen. Es ist sogar vortheil- 
haft, nicht mehr davon zur Prüfung zu verwenden, da sonst gelegentlich, 
z. B. in Folge zu langer Dauer einer der Einzel-Wägungen, das sich im 
Einlauftrichter ansammelnde Material überfließen kann. Der Ablauf in den 
Elevator wird dabei zweckmäßig so regulirt, daß die von der Waage ausge- 
schüttete Füllung etwa in derselben Zeit unten fortgeschafft wird, in welcher 
sich die Waage oben von Neuem füllt; die Aufschüttung bedarf alsdann, auch 
wenn der Betrieb der Waage zum Zweck der Prüfung des Gewichtes der 
Füllungen zeitweilig unterbrochen wird, keinerlei besonderer Wartung und 
Regulirung mehr. 
Geschieht die Aufschüttung zwar mittelst eines Elevators, jedoch ohne 
daß dieser in der eben beschriebenen Weise mit der Waage in unmittelbare 
Verbindung gebracht wäre, so müssen geeignete Vorkehrungen zur beliebigen 
Regulirung bezw. Unterbrechung der Aufschüttung vorhanden sein. Auch be- 
darf es dann, da das von der Waage ausgeschüttete Material nicht ohne 
Zeitverlust von Neuem aufgeschüttet werden kann, zu einer vollständigen 
Prüfung der Waage einer Menge desselben von etwa dem sechszigfachen Be- 
trage einer Füllung. 
Endlich kann das Material auch ohne mechanische Hülfsmittel einfach 
dadurch aufgeschüttet werden, daß es aus dem über dem Prüfungsraum be- 
findlichen Stockwerk durch einen an der Decke angebrachten großen Trichter 
der Waage zugeführt wird. Geht dieser Trichter ohne Unterbrechung in den 
Einlauftrichter der Waage über, so bedarf es keiner Regulirungs= und Ab- 
stellvorrichtung für die Aufschüttung des Materials, da die Waage die letztere 
dann selbst regulirt; andernfalls muß eine solche vorgesehen sein. Auch hier 
ist etwa das Sechszigfache einer Füllung au Material zu den Prüfungen 
erforderlich. 
Bei Prüfungen muß das Material von den Interessenten geliefert werden. 
Was das Material selbst anlangt, so ist darauf zu achten, daß es
	        
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