Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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27) Bei der Beschlußfassung über die statutarische Ausdehnung der Gemeinde-Kranken- 
versicherung sind die Bestimmungen in Ziff. 3 gegenwärtiger Bekanntmachung sowie in 
§ 54 des Reichsgesetzes (Art. 2 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes) zu beachten. Die 
Beschlüsse bedürfen demnach der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beziehungsweise 
der Gemeindeversammlung und müssen enthalten: 
a) die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Ver- 
sicherungspflicht erstreckt wird; 
b) die Bestimmung darüber, wem die An= und Abmeldung dieser Personen ob- 
liegen soll; 
c) die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber ver- 
pflichtet sein sollen, die Beiträge, welche zur Gemeinde-Krankenversicherung zu 
entrichten sind, für die versicherungspflichtigen Personen vorbehaltlich der Berrechnung 
einzuzahlen (§§ 51 und 53 des Reichsgesetzes) oder ob diese Einzahlung den 
Versicherten selbst obliegen soll; 
d) die Bestimmung darüber, ob und evemtuell welche Personen als Arbeitgeber ver- 
pflichtet sein sollen, die Beiträge, welche auf die der Gemeinde-Krankenversicherung 
unterstellten Personen entfallen, zu einem Drittel (oder zu wie viel weniger) aus 
eigenen Mitteln zu leisten (§ 52 Abf. 1 a. a. O.). 
Soweit nicht durch den statutarischen Beschluß in gesetzlich zulässiger Weise (lit. b, 
c und d) Anderes bestimmt ist, treten die Personen, auf welche die Gemeinde-Kranken- 
versicherung statutarisch erstreckt worden ist, in alle jene Rechte und Pflichten, insbe- 
sondere in Bezug auf Krankenunterstützung und Krankenversicherungsbeiträge, ein, welche 
den reichsgesetzlich versicherungspflichtigen Personen (Art. 1 des Ausführungsgesetzes) zu- 
kommen. 
28) Die beschlossenen statutarischen Bestimmungen sind in doppelter Ausfertigung, 
eventuell durch Vermittlung des Bezirksamtes, welches dieselben zu begutachten hat, der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechts- 
giltig zu Stande gekommen ist oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie 
kann außerdem nach dem Ermessen der Kreisregierung versagt werden, wenn die Erstreckung
	        
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