K 28. 293
Reichsgesetzes Genüge leistenden Hülfskasse angehören, gleichwohl in der Gemeinde-Kranken-
versicherung verbleiben, so ist dieses gestattet, sofern die Gemeindebehörde hiemit einverstanden ist.
Unter den in § 76 erwähnten „auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten
Hülfskassen“ sind insbesondere jene Krankenkassen zu verstehen, welche auf Grund des
Gesetzes vom 29. April 1869 über die privatrechtliche Stellung von Vereinen (Gesetzblatt
S. 1197 u. folg.) von „anerkannten Vereinen“ errichtet find.
31) Für die Arbeitgeber empfiehlt sich in Rücksicht auf die Strafvorschrift des § 81
des Reichsgesetzes und auf die ihnen durch §. 50 a. a. O. auferlegte Haftung (vgl.
Ziff. 19), die bei ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur Gemeinde-
Krankenversicherung auch dann anzumelden, wenn sie einer Hülfskasse angehören.
Hat ein Arbeitgeber diese Anmeldung nicht beim Beginn der Beschäftigung des Arbeiters
vollzogen, so ist er verpflichtet, dieselbe nachzuholen, sobald der Versicherungspflichtige aus
der Hülfskasse austritt. Der Arbeitgeber hat deßhalb in diesem Falle das Verbleiben des
Arbeiters in der Hülfskasse zu kontroliren.
Schlußbestimmung.
32) Die Bezirksämter haben behufs richtiger Durchführung der vorstehenden Bekannt-
machung den Gemeindebehörden die erforderlichen Anleitungen zu geben und den Vollzug
entsprechend zu überwachen.
Die Bezirksamtsvorstände werden beauftragt, noch vor dem Inkrafttreten des Aus-
führungsgesetzes (1. Dezember 1884) die Bürgermeister zu versammeln und sie über die
von ihnen bezüglich der Gemeinde-Krankenversicherung zu beachtenden wesentlichen Vorschriften
eingehend zu belehren.
München, den 15. Mai 1884.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath von Schlereth.