Anlage I.
Auszzug
aus dem Gesetze vom 28. Februar 1884, betreffend die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883.
I. Bestimmungen zur Ausführung des § 15 des Reichsgesetzes, betreffend die
Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883.
Artikel 1.
Für die nach Vorschrift des § 1 im Zusammenhalte mit § 3 des Reichsgesetzes
vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen gilt die landesgesetzlich bestehende
Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
§ 1.
An die Stelle der Artikel 11 und 20 des Gesetzes über die öffentliche Armen= und
Krankenpflege vom 29. April 1869 treten die Vorschriften in § 4 Abs. 1, §§ b bis 10,
§§ 49 bis 53, 55, 56, 76, 77, 80 bis 82 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883.
Im Uebrigen bleiben auch für die oben bezeichneten versicherungspflichtigen Personen
die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 mit den nachstehenden
Modifikationen in Kraft.
§ 2.
Wurde nach Maßgabe der in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 29. April
1869 begründeten Verpflichtung einer nach den vorstehenden Bestimmungen der Gemeinde-
Krankenversicherung unterliegenden Person von einer anderen Gemeinde Krankenhilfe geleistet,
so steht der hilfeleistenden Gemeinde gegen die Gemeinde-Krankenversicherung ein Ersatz-
anspruch zu. Dieser Anspruch beschränkt sich auf den Ersatz der nothwendigen Kosten und
auf den Zeitraum, für welchen die Gemeinde-Krankenversicherung unterstützungspflichtig war.
In den Fällen des Abs. 1 hat der Armenpflegschaftsrath der hilfeleistenden Gemeinde
beziehungsweise die Verwaltung der hilfeleistenden Krankenanstalt an die Verwaltung der
ersatzpflichtigen Gemeinde-Krankenversicherung binnen drei Tagen von dem auf den Anfang
der Hilfeleistung folgenden Tage an Nachricht abzusenden.
Wird die vorgeschriebene Frist versäumt, so ist ein Ersatzanspruch nur für die nach
dem Tage der ergangenen Nachricht geleistete Hilfe zuläßig.