Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

28. 295 
8 3. 
Wurde von der Gemeinde-Krankenversicherung die gesetzliche Krankenunterstützung einer 
in der Gemeinde nicht heimathberechtigten Person während voller dreizehn Wochen gewährt 
und dauert die Nothwendigkeit der Hilfeleistung fort, so ist die Heimathgemeinde der er— 
krankten Person verpflichtet, letztere zu übernehmen oder die weiter entstehenden Kosten 
zu ersetzen. 
In den Fällen des Abs. 1 hat die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung an 
den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen Gemeinde spätestens fünf Tage vor Ablauf 
der im Abs. 1 bezeichneten Frist Nachricht abzusenden. 
Die Bestimmungen in den Art. 14 bis 16, dann im Art. 31 Abs. 3 und 4 des 
Gesetzes vom 29. April 1869 finden hiebei gleichmäßig Anwendung. 
8 4. 
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen 
oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung andererseits über 
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsan- 
sprüche entstehen, ferner Streitigkeiten über die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Ersatzan- 
sprüche werden nach Maßgabe des Art. 43 des Gesetzes vom 29. April 1869 und in 
letzter Instanz nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 
1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in 
Verwaltungsrechtssachen, vom Verwaltungsgerichtshofe entschieden. 
Artikel 2. 
Für diejenigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten 
Personen, welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes unterliegen, bleiben die Vorschriften in den Art. 11 und 20 jenes Gesetzes auch 
ferner in Kraft. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann die Anwendung der Vor- 
schriften des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt werden: 
1) auf diejenigen Personen, welche nach § 2 im Zusammenhalte mit 8§ 3 des 
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zur Krankenversicherung herangezogen werden 
können; 
49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.