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8 3.
Wurde von der Gemeinde-Krankenversicherung die gesetzliche Krankenunterstützung einer
in der Gemeinde nicht heimathberechtigten Person während voller dreizehn Wochen gewährt
und dauert die Nothwendigkeit der Hilfeleistung fort, so ist die Heimathgemeinde der er—
krankten Person verpflichtet, letztere zu übernehmen oder die weiter entstehenden Kosten
zu ersetzen.
In den Fällen des Abs. 1 hat die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung an
den Armenpflegschaftsrath der ersatzpflichtigen Gemeinde spätestens fünf Tage vor Ablauf
der im Abs. 1 bezeichneten Frist Nachricht abzusenden.
Die Bestimmungen in den Art. 14 bis 16, dann im Art. 31 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes vom 29. April 1869 finden hiebei gleichmäßig Anwendung.
8 4.
Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen
oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung andererseits über
die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsan-
sprüche entstehen, ferner Streitigkeiten über die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Ersatzan-
sprüche werden nach Maßgabe des Art. 43 des Gesetzes vom 29. April 1869 und in
letzter Instanz nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August
1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in
Verwaltungsrechtssachen, vom Verwaltungsgerichtshofe entschieden.
Artikel 2.
Für diejenigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten
Personen, welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des gegenwärtigen
Gesetzes unterliegen, bleiben die Vorschriften in den Art. 11 und 20 jenes Gesetzes auch
ferner in Kraft.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann die Anwendung der Vor-
schriften des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt werden:
1) auf diejenigen Personen, welche nach § 2 im Zusammenhalte mit 8§ 3 des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zur Krankenversicherung herangezogen werden
können;
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