Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen, welche im 
Krankheitsfalle mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in der Familie des Arbeit- 
gebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes Anspruch haben. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
§ 4. Abs. 1. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (8 16), 
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (8 59), 
einer Bau-Krankenkasse (8 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (8 73), 
einer Knappschaftskasse (§ 74), 
einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten 
Hülfskasse (8 75) 
angehören, tritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein. 
§ 5. 
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, ist von 
der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch 
Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren. 
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (§ 9) zu erheben. 
§ 6. 
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, 
Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Halfte des ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach 
Beginn der Krankheit.
	        
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