M 28. 301
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung
und für die Orts-Krankenkassen.
§. 49.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für
welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts-Krankenkasse an-
gehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens
am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Krankenversicherung
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle, für die Orts-
Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.
Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde-Kranken-
versicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten
derselben sind von der Gemeinde und den Orts-Krankenkassen nach Maßgabe der Zahl der
im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu bestreiten.
50.
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Auf-
wendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Kranken-
kasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der
Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
61.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer
Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, im voraus, und zwar für die erstere, sofern
nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die
letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind
so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§ 49) erfolgt ist, und für den
betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungs-
periode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet.