Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 28. 301 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
§. 49. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für 
welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts-Krankenkasse an- 
gehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens 
am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle, für die Orts- 
Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen. 
Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen eines Bezirks errichten. Die Kosten 
derselben sind von der Gemeinde und den Orts-Krankenkassen nach Maßgabe der Zahl der 
im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu bestreiten. 
50. 
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Auf- 
wendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Kranken- 
kasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der 
Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. 
61. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder statutarischer 
Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder 
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, im voraus, und zwar für die erstere, sofern 
nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich, für die 
letztere zu den durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind 
so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§ 49) erfolgt ist, und für den 
betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungs- 
periode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet.
	        
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