Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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J. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
§ 76. "„ 
Ist für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 
errichtet, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkassen des Bezirks, deren 
Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- 
Krankenkasse anzugehören, befreit, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei 
der Meldestelle zur Anzeige bringen. 
Die Anordnung ist in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen 
oder üblichen Form zu veröffentlichen. 
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse, sofern deren Vorstand nicht eine 
andere Person benennt, der Kassen= und. Rechnungsführer derselben verpflichtet. 
§ 77. 
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unterstützungen, welche 
nach Maßgabe des § 57 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als öffentliche Armen- 
unterstützungen. 
§ 80. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Ueberein- 
kunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote 
zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
881. 
Wer der ihm nach § 49 oder nach den auf Grund des § 2 Absatz 2 erlassenen 
Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An= oder Abmeldung oder der ihm nach § 76 
obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft. 
§ 82. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach §§ 53, 65 zu- 
lässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder dem Verbote des § 80 entgegenhandeln, 
werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 50
	        
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