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statt, wenn dieselbe nach den Gesetzen zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person ver-
pflichtet ist.
Artikel 15.
Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden oder öffentliche Kassen des
Auslandes bemißt sich nach den hierüber bestehenden Staatsverträgen.
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen oder bleibt dessen Geltendmachung
ohne Erfolg, so ist die hilfeleistende Gemeinde berechtigt, den nach Art. 11 oder 13 be-
gründeten Anspruch gegen die bayerische Staatskasse geltend zu machen.
Artikel 16.
Wenn einer Gemeinde neben den auf Grund vorstehender Art. 11, 13, 14 oder 15
zulässigen Ersatzansprüchen auch ein Ersatzanspruch auf Grund des Art. 5 zusteht, so ist
dieselbe befugt, die ersterwähnten Ansprüche zunächst geltend zu machen. Erlangt sie hie-
durch Befriedigung, so tritt jene Gemeinde oder öffentliche Kasse, welche den Ersatz geleistet
hat, in die nach Art. 5 begründeten Ansprüche ein.
Artikel 20 in der Fassung des § 41 des Allerhöchsten Landtagsabschiedes
vom 15. April 1875.
Die Gemeinden sind berechtigt, von den im Art. 11 Abs. I bezeichneten Personen,
so lange sie im Gemeindebezirke dienen oder arbeiten, einen regelmäßigen Krankenkassebeitrag
zu erheben, der nicht mehr als 15 Pfennige Reichswährung wöchentlich betragen darf.
Der Gemeindeverwaltung steht es frei, auch in der Gemeinde heimatberechtigte Personen,
welche unter die im Art. 11 Abs. I bezeichneten Kategorien fallen und im Gemeindebezirke
dienen oder arbeiten, wenn sie weder einen eigenen Haushalt haben noch bei ihren Eltern
wohnen, zur Bezahlung des obigen Beitrags anzuhalten.
Die Gemeindeverwaltung kann übrigens pflichtige Personen unbedingt oder auf Grund
besonderen Uebereinkommens mit anderen Gemeinden, mit Korporationen, Stiftungen, Ver-
einen oder Privatpersonen von Entrichtung der Krankenkassebeiträge befreien.
Die zur Leistung solcher Beiträge verpflichteten Personen erwerben, sobald der Eintritt
in das Art. 11 Abs. 1 bezeichnete Dienst= oder Arbeits-Verhältniß bei der Gemeindebehörde