Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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4. die Realschule II. Ordnung zu Darmstadt 
(verbunden mit der Realschule I. Ord- 
nung daselbst), 
5. die Realschule zu Friedberg, 
16. " » II. Ordnung zu Gießen (ver- 
bunden mit der Realschule I. Ordnung 
daselbst), 
„ Realschule zu Groß-Ulmstadt, 
18. " „ II. Ordnung zu Mainz (ver- 
bunden mit der Realschule I. Ordnung 
daselbst), 
19. „ Realschule zu Michelstadt, 
110. " „ II. Ordnung zu Offenbach 
(verbunden mit der Realschule I. Ord- 
nung daselbst), 
1. „ Realschule zu Oppenheim, 
12. , „ Worms. 
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Realschule der großen Stadtschule zu 
Wismar. 
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Die Realschule zu Neustrelitz. 
VIII. Großherzogthum Oldenburg. 
1. Die Realschule zu Oberstein-Idar, 
72. die Realschule zu Oldenburg, 
3. “ „ Varel (verbunden mit 
der Landwirthschaftsschule daselbst). 
IX. Herzogthum Braunschweig. 
Die Realschule zu Braunschweig. 
X. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
1. Die Realschule zu Arnstadt, 
- „ „ Sondershausen. 
XI. Freie Hansestadt Bremen. 
f1. Die Realschule in der Altstadt zu Bremen, 
2. , » beim Doventhor daselbst. 
XII. Elsaß-Lothringen. 
#1. Die Realschule zu Barr, 
#2.„ Realklassen des Lyzeums zu Colmar, 
18. „ Realschule zu Forbach, 
f4. die Real-Abtheilung des Gymnasiums zu 
. Hagenau, 
5. „Realschule zu Metz, 
6. , » „ Münster, 
1. „ „ Rappoltsweiler,!) 
18. „ Neue Realschule zu Straßburg i. Els., 
Realschule bei St. Johann daselbst, 
Realschule zu Wasselnheim. 
19. " 
W 
  
c. Real. Progymnastien. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Ostpreußen. 
1. Das Real-Progymnasium zu Gumbinnen. 
Provinz Westpreußen. 
2. Das Real-Progymnasium zu Dirschau, 
  
3. das Real-Progymnasium zu Jenkau, 
4. „ » ,, „ Riesenburg. 
Provinz Brandenburg. 
5. Das Real-Progymnasium zu Havelberg, 
6. „ „ » „Kottbus (ver- 
I 
bunden mit dem Gymnasium daselbst), 
1) In dieser Schule ist der Unterricht im Latein auf die Klassen Sexta bis einschließlich Tertia be- 
schränkt. — Die Verleihung der Militärberechtigung hat nur bis zum Herbst 1884 ein schließlich Geltung.
	        
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