Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

29. 
VI. Großherzogthum Sachsen. 
#. Die Wilhelm und Louis Zimmermann's 
Realschule zu Apolda, 
1#2. „ höhere Bürgerschule zu Neustadt a. d. 
Orla. 
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Die Realschule zu Schönberg. 
VIII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die höhere Bürgerschule zu Sonneberg. 
331 
IX. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
Die höhere Bürgerschule zu Gotha. 
X. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Die höhere Bürgerschule zu Lübeck. 
XI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die höhere Bürgerschule zu Hamburg. 
  
bb. Andere Lehranstalten. 
I. Königreich Bayern. 
1. Die Industrieschule zu Augsburg, 
. 6„ „ Kaiserslautern, 
13. „ Central-Thierarzneischule zu München, 
4. „ Handelsschule daselbst, 
15. „ Industrieschule daselbst, 
16. " » zu Nürnberg, 
7. „Handelsschule daselbst, 
8. „landwirthschaftliche Centralschule 
Weihenstephan. 
zu 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
1. Die Handels-Akademie zu Danzig. 
Provinz Brandenburg. 
2. Die Handelsschule des Dr. Lange zu Berlin, 
3. das Viktoria-Institut des Dr. Siebert (früher 
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 
  
II. Königreich Sachsen. 
t1. Die öffentliche Handels-Lehranstalt 
Chemnitz, · 
Landwirthschaftsschule zu Döbeln (ver- 
bunden mit der Realschule I. Ordnung 
daselbst), 
öffentliche Handels = Lehranstalt der 
Dresdener Kaufmannschaft (höhere 
Handelsschule zu Dresden, 
öffentliche Handels = Lehranstalt 
Leipzig, 
zu 
2. 
3., 
4. 
15. " 
zu 
  
Handels-Abtheilung der Raealschule 
I. Ordnung zu Zittau. 
b. Privat-Lehranstalten 2) 
Provinz Posen. 
4. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz- 
bach zu Ostrowo bei Filehne. 
# Provinz Schlesien. 
15. Die Handelsschnle des Dr. Steinhaus zu 
Breslau, 
6. das Pädagogium zu Niesky. 
  
50 Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky 
(I. 6.), dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgebaltenen, 
wohlbestandenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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