1.
ist als das 1500 kg betragende registrirte Sollgewicht, innerhalb der nach
§. 2 äußersten Falles zulässigen Abweichung, welche mit 1 g# für jedes
Kilogramm hier 15600 g betragen würde.
Endlich übersteigt auch in dieser Gruppe keine der in der letzten Kolumne
aufgeführten Abweichungen der 10 einzelnen Wägungsergebnisse von ihrem
Durchschnittswerthe den nach §. 2 zulässigen Grenzbetrag. Bezüglich der
Gleichmäßigkeit der Füllungen ist die Waage also ebenfalls als zulässig
zu erachten.
Uebrigens ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Abweichung des
Ergebnisses der letzten Wägungsreihe keine Maaßbestimmung für diejenige
Genauigkeit enthalten soll, mit welcher Registrir-Waagen dieser Art überhaupt
zu arbeiten vermögen. Hätte sich z. B. im Verlaufe der Anwendung der
Waage bei einer Richtigstellung ihrer Angaben nach obigem Verfahren in
Folge einer ungünstigen Anhäufung der Fehler der sämmtlichen drei Wägungs-
reihen, sowie durch den Hinzutritt der kleinen Ungenauigkeiten, welche auch
bei den Einstellungen der Regulir-Einrichtungen kaum zu vermeiden sind,
eine viel stärkere, der zulässigen Grenze näherkommende Abweichung, als die
obige ergeben, so würde einer weiteren Berichtigung der Stellung der Regulir=
Einrichtung für das betreffende Material, unter Benutzung der von den voran-
gegangen 30 Wägungen gegebenen Anhaltspunkte, im Allgemeinen Nichts im
Wege stehen.
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzen bei dem vorstehenden aich-
amtlichen Prüfungsverfahren soll nur den Beweis liefern, daß man durch
Ausführung einer derartigen weiteren Berichtigung eine Genauigkeit der
registrirten Angaben bis auf weniger als 1 Gramm für jedes Kilogramm
mit Sicherheit zu erreichen vermag, was aber bei der Aichung keinen Zweck
haben würde, da die Anpassung an die ganz specielle Beschaffenheit des dabei
angewandten Materials doch keine erhebliche Bedeutung für die spätere An-
wendung der Waage hat.
10.
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In Betreff der Stempelungen ist in der Abbildung und der zugehörigen Stempelung der
Beschreibung der erforderliche Anhalt gegeben.
selbstthätigen Re-
gistrir-Waagen.