Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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II. ss - . .« — 
Aichamche Be- Die aichamtliche Behandlung einer bereits gestempelten selbstthätigen 
handlung bereits Registrir-Waage richtet sich zunächst nach der auf ihr angegebenen Jahreszahl 
selbestemreler#.¾ der letzten Stempelung. Erscheint hiernach die Giltigkeit des Stempels 
gistrir-Waagen. erloschen, so ist die Waage nach den für die Aichung geltenden Borschriften 
zu behandeln. 
Das nämliche hat auch mit allen bereits gestempelten selbstthätigen 
Registrir-Waagen zu geschehen, bei denen eine wesentliche, auf die Hebellängen 
und Drehungseinrichtungen des Waagebalkens oder auf die Massenverhältnisse 
und Drehungseinrichtungen der in §. 1 Nr. 5 erwähnten Mechanismen be- 
zügliche Abänderung stattgefunden hat, oder bei denen überhaupt die für die 
Bemessung der Füllungen wesentlichen Theile, darunter auch die Oeffnungen 
in der inneren Einlaufklappe, augenscheinlich nicht unverändert geblieben sind. 
Ist die Giltigkeitsdauer der Stempelung noch nicht abgelaufen und 
haben Veränderungen der vorstehenden Art nicht stattgefunden, so sind bei 
der Prüfung die Bestimmungen des Bundesraths über die größten im 
öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit zum 
Anhalt zu nehmen Die bezügliche Prüfung umfaßt: 
1) eine allgemeine Prüfung der Unversehrtheit des Waagebalkens und 
aller übrigen für die Bemessung der Füllungen wesentlichen 
Theile durch bloße Besichtigung, wofür jedoch Gebühren nicht zu 
erheben sind; 
2) die Prüfung, ob die Empfindlichkeit und Richtigkeit der eigentlichen 
Waage den Bestimmungen des Bundesrathes genügt; 
3) die nach den Anweisungen unter Nr. 9 auszuführende Prüfung, ob 
die Genauigkeit der registrirten Angaben und die Gleichmäßigkeit 
der Füllungen den Bestimmungen des Bundesrathes genügt. 
Erweist sich die Waage nach den Ergebnissen dieser Prüfungen als zu- 
lässig, so ist sie, wenn die auf ihr befindliche Jahreszahl dem vorgeschriebenen 
Kalenderjahre entspricht, unter Ausfertigung eines Befundscheines und Berech- 
nung der für die wirklich ausgeführten Prüfungen unter §. 4. 1. c und d
	        
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