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Aichamche Be- Die aichamtliche Behandlung einer bereits gestempelten selbstthätigen
handlung bereits Registrir-Waage richtet sich zunächst nach der auf ihr angegebenen Jahreszahl
selbestemreler#.¾ der letzten Stempelung. Erscheint hiernach die Giltigkeit des Stempels
gistrir-Waagen. erloschen, so ist die Waage nach den für die Aichung geltenden Borschriften
zu behandeln.
Das nämliche hat auch mit allen bereits gestempelten selbstthätigen
Registrir-Waagen zu geschehen, bei denen eine wesentliche, auf die Hebellängen
und Drehungseinrichtungen des Waagebalkens oder auf die Massenverhältnisse
und Drehungseinrichtungen der in §. 1 Nr. 5 erwähnten Mechanismen be-
zügliche Abänderung stattgefunden hat, oder bei denen überhaupt die für die
Bemessung der Füllungen wesentlichen Theile, darunter auch die Oeffnungen
in der inneren Einlaufklappe, augenscheinlich nicht unverändert geblieben sind.
Ist die Giltigkeitsdauer der Stempelung noch nicht abgelaufen und
haben Veränderungen der vorstehenden Art nicht stattgefunden, so sind bei
der Prüfung die Bestimmungen des Bundesraths über die größten im
öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit zum
Anhalt zu nehmen Die bezügliche Prüfung umfaßt:
1) eine allgemeine Prüfung der Unversehrtheit des Waagebalkens und
aller übrigen für die Bemessung der Füllungen wesentlichen
Theile durch bloße Besichtigung, wofür jedoch Gebühren nicht zu
erheben sind;
2) die Prüfung, ob die Empfindlichkeit und Richtigkeit der eigentlichen
Waage den Bestimmungen des Bundesrathes genügt;
3) die nach den Anweisungen unter Nr. 9 auszuführende Prüfung, ob
die Genauigkeit der registrirten Angaben und die Gleichmäßigkeit
der Füllungen den Bestimmungen des Bundesrathes genügt.
Erweist sich die Waage nach den Ergebnissen dieser Prüfungen als zu-
lässig, so ist sie, wenn die auf ihr befindliche Jahreszahl dem vorgeschriebenen
Kalenderjahre entspricht, unter Ausfertigung eines Befundscheines und Berech-
nung der für die wirklich ausgeführten Prüfungen unter §. 4. 1. c und d