Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K 1. 25 
angesetzten Gebühren, sowie der etwa entstandenen Kosten für Arbeitshülfe 
und verwendetes Material zurückzugeben. 
Die Befugniß einer Aichungsstelle zum Aichen von Waagen überhaupt 12. 
schließt die Befugniß zum Aichen von selbstthätigen Registrir-Waagen nicht A#binemi selost= 
ein; vielmehr ist die Aichung dieser Waagen der k. Normal-Aichungs-Commission hhenigen Rent. 
vorbehalten. 
Ein Aichschein wird für jede selbstthätige Registrir-Waage ausgefertigt, Aichein Rä 
welche den Vorschriften der §§. 1 und 2 entspricht und demgemäß gestempelt rrricn Be- 
worden ist. Für den Aichschein ist das nachfolgende Formular zu benutzen, sechemn 
zu welchem noch allgemein zu bemerken ist, daß es zweckmäßig sein wird, 
auf dem Aichschein selbst, wie auch auf den unten folgenden Rückgabescheinen 
und dem Befundschein etwa links unten noch einen kurzen Auszug der bezüg- 
lichen im §. 4 festgesetzten Gebühren ein für allemal abzudrucken. 
Aichschein VI. Nr. für B. III. Selbstthätige Registrir-Waagen. 
Für Heren zzu 
ist eine mit der Fabriknummer bezeichnete, nach Angabe bes Schildes 
TT) . 
verfertigte und zur Verwägung von 
bestimmte selbstthätige Negsstri- Waage, nachdem sie für zulässig 
erachtet worden, geaicht und sind die taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
Das Gewicht der einzelnen Füllung beträgt kg 
Der Flächeninhalt der Oeffnungen in der 
inneren Einlaufklappe beträgt . .qcm 
Gebiihren. JLIJ 
  
FurdteAtchung.... . 
„Berichtigung der eigentlichen Waage . -··»sp·-—— 
»ArbettöhulfeundverwendetesMaterml · W„ 
  
Gesammtbetrag 
(Ort) am. . 188. 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
  
 
	        
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