Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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b) Rückgabe- Rückgabescheine werden ertheilt 
schein a) für solche noch nicht gestempelte selbstthätige Registrir-Waagen, welche 
zur Stempelung nicht zugelassen werden können; 
b) für solche bereits gestempelte selbstthätige Registrir-Waagen, welche 
als fernerhin unzulässig befunden worden sind. 
Die Rückgabescheine werden nach folgenden Mustern ausgestellt: 
Rückgabeschein a. VI. B. III P9. fur noch nicht gestempelte, 
nicht zulässige selbstthätige Negistrir-Waagen. 
Hern zu . 
wird hierbei eine mit der Febritnummer . bezeichnete, noch Angabe 
des Schildes von . .. voerFfertigte selbstthätige 
Registrir-Waage von * Fällungsgenicht ungestempelt unter Berech- 
nung der taxmäßigen Gebühren zurückgegeben, da bei der Prüfung sich her- 
ausgestellt hat, daß 
Gebühren. 4. 
1. a) für die allgemeine Prüfung einschließlich der Nach- 
messung der Oeffnungen in der inneren Einlauf- 
klappe . 
b) für die Prüfung bes Zähtwerts . 
c)furdtePtufungderetgentltchenWaage 
d) für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten 
Angaben 
2. Für die Berichtigung der eigentlichen Waage 
3. Für Arbeitshülfe und verwendetes Material 
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen 
  
  
  
(Ort) .. den 188 
(Stempel.) (Unterschrift.)
	        
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