Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

36. 423 
II. 
Von den Vorbedingungen der Ausübung der Befugnisse eines Baders. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 10. 
Zur selbständigen Ausübung der Befugnisse eines Baders sind jene Angehörigen des 
Deutschen Reiches berechtigt, welche nach Erfüllung der verordnungsmäßigen Voraussetzungen 
die Approbation (8§. 24 ff.) erlangt haben. 
8. 11. 
Außerdem ist die Ausübung der Befugnisse eines Baders noch bedingt: 
a) durch ständigen Wohnsitz in Bayern, von welchem aus der Beruf ausgeübt wird; 
b) durch Erfüllung der in 8. 6, a bezeichneten Obliegenheiten. 
B. 
Bon der Vorbildung der Bader. 
8. 12. 
Die Vorbereitung zum Berufe eines Baders hat zunächst durch eine zweijährige 
Lehrzeit bei einem Chirurgen oder bei einem in Gemäßheit der Verordnungen vom 
28. Juni 1836, 21. Juni 1843, 15. März 1866, 25. Juni 1868 oder der gegen- 
wärtigen Verordnung zur selbständigen Ausübung des Badergeschäftes berechtigten Bader, 
welcher die Unterweisung des Lehrlings in theoretischer und praktischer Beziehung über- 
nimmt, zu geschehen. 
§. 13. . 
Am Ende der Lehrzeit hat sich der Lehrling über den Besitz der nothwendigen Vor- 
kenntnisse durch eine Vorprüfung auszuweisen, deren Bestehen ihn zur Zulassung an dem 
Unterrichtskurse (§. 19) berechtigt. «
	        
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