Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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8. 14. 
Zur Abhaltung dieser Vorprüfung werden von den Regierungen, Kammern des 
Innern, in größeren, mit einem Spitale versehenen Städten des Regierungsbezirkes besondere 
Kommissionen niedergesetzt, welche aus dem betreffenden Bezirksarzte und zwei aus der 
Klasse der in 8. 12 genannten Personen zu wählenden Beisitzern bestehen. 
Jeder Kommission wird ein bestimmter Distrikt und mit diesem die Zuständigkeit zur 
Vornahme der Vorprüfung der in demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen. 
8. 16. 
Die Gesuche um Zulassung zur Vorprüfung sind, belegt mit einem von dem be- 
treffenden Lehrherrn ausgestellten und von dem einschlägigen Bezirksarzte beglaubigten 
Zeugnisse über genossenen Unterricht und gute Aufführung, an den Vorstand der Prüfungs- 
kommission zu befördern, welcher in zweifellosen Fällen die Zulassung zu ertheilen, bei ob- 
waltenden Bedenken aber die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk der 
Unterricht genossen wurde, zu veranlassen hat. 
Gegen die Entscheidung dieser Behörde kann binnen einer unerstrecklichen Frist von 
14 Tagen Berufung an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, ergriffen 
werden, welche in letzter Instanz zu beschließen hat. 
S. 16. 
Die Vorprüfung umfaßt: 
1. die Anfertigung eines einfachen schriftlichen Aufsatzes über einen Gegenstand der 
bisherigen Beschäftigung des Lehrlings in Form einer Anzeige oder Beschreibung 
und 
2. eine Reihe von je nach Gelegenheit und Thunlichkeit an der Leiche, an Lebenden 
und am Phantome vorzunehmenden praktischen Uebungen, welche aus den verschiedenen 
Zweigen der durch §. 1 den Badern zugewiesenen Verrichtungen möglichst erschöpfend 
und übersichtlich auszuwählen und mit passenden, praktisch gehaltenen mündlichen 
Fragen in Verbindung zu bringen sind.
	        
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