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bationszeugnifses und Gebührenerhebung sind die Bestimmungen der 88. 16, 17 und 18
gegenwärtiger Verordnung entsprechend anzuwenden, jedoch mit dem Unterschiede, daß
1) die Würdigung des Ergebnisses nach jenen höheren Anforderungen zu geschehen
hat, welche in Bezug auf vollendete Ausbildung nach Zweck und Bedeutung der
Approbationsprüfung hier gestellt werden müssen, dann daß
2) der Ausspruch einer ungenügenden Befähigung für den Betheiligten die Verbind-
lichkeit nach sich zieht, vor Wiederholung der Approbationsprüfung nochmals einem
Unterrichtskurse beizuwohnen.
S. 29.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach beendigter Prüfung der einschlägigen
Kreisregierung, Kammer des Innern, über das Prüfungsergebniß Bericht zu erstatten.
S. 30.
Jenen Personen, welche als Sanitätssoldaten oder als Lazarethgehilfen (§ 22 Abs. 1
und 2) fünf Jahre lang vorzüglich gute Dienste geleistet haben und sich hierüber durch ein
Zeugniß des betreffenden Obermilitärarztes ausweisen und ungetrübten Leumund nachweisen,
ist auf Verlangen die Approbation als Bader von der Approbationsprüfungskommission
ohne weitere Prüfung zu ertheilen.
Zur Ertheilung der Approbation ist in diesem Falle jede der in §. 24 Abs. 2
bezeichneten Prüfungskommissionen zuständig.
Für das von der Prüfungskommission auszustellende Zeugniß ist die in S§. 18 Abs. 2
bezeichnete Gebühr zu entrichten.
D.
Schlußbestimmungen.
F. 31.
Unser Staatsministerium des Innern ist, abgesehen von dem Vorbehalte des F. 23,
ermächtigt, in besonderen Ausnahmsfällen von einzelnen Bedingungen der Zulassung zur
Vorprüfung beziehungsweise zum Unterrichtskurse und zur Approbationsprüfung zu dispensiren,