Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

36. 429 
wenn der Nachweis über die erforderliche Vorbildung in anderer, vollkommen zureichender 
Weise erbracht ist. 
8. 32. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben 
werden, tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Gesetz= und Verordnungsblatte für 
den ganzen Umfang des Königreiches in Kraft. 
Brunnenkopf, den 24. Juni 1884. 
Ludwig. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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