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Nr. 8,824. 
Bekanntmachung, die Baderordnung betreffend. 
RKönigliches Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des §7 Abs. 2 und des § 19 Abs. 1 der vorstehenden Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 24. I. Mts., die Baderordnung betreffend, wird bestimmt: 
1) Die Bader dürfen mit Karbolsäure, Borsäure und Salichlsäure präparirte Ver- 
bandstoffe anwenden und sich außerdem zu Verbänden der 2/.1/% Karbolsäurelösung, der 
4% Borsäurelösung und des Borvaselins bedienen. 
2) Bei Abhaltung des Unterrichtskurses für Badergehilfen ist die nachstehende Instruktion 
zu Grunde zu legen. 
München, den 28. Juni 1884. 
Frhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Instruktion 
zur Abhaltung des Unterrichtskurses für Badergehilfen. 
§ 1. 
Der in diesem Kurse zu gebende Unterricht umfaßt folgende Lehrgegenstände: 
1) Die Krankenwart in ihrem ganzen Umfange. 
Hieher gehört die Anweisung 
a) zum Setzen der verschiedenen Arten von Klystieren, sowie zur Handhabung der 
Vorrichtungen zum Eingießen und zur Applikation von Stuhlzäpschen, 
b) zur Einführung des Katheters in den einfachen, leichten Fällen,