Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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2) Ist der Verlebte in Folge einer Epidemie oder ansteckenden Krankheit gestorben, 
so wird der Transport nur dann bewilligt, wenn der betreffende Staat, in 
oder durch dessen Gebiet die Leiche gebracht werden soll, dazu seine Einwilligung 
ertheilt; Leichentransporte aus Orten, in welchen die Cholera oder die Pocken 
epidemisch herrschen, sind während der Dauer der Epidemie und einen Monat 
lang nach dem Erlöschen derselben, ohne Rücksicht auf die Todesursache im 
einzelnen Falle, unbedingt ausgeschlossen. 
3) Zur Ueberwachung des Transports soll der Leiche ein zuverläßiger Begleiter 
beigegeben sein, welcher neben dem Leichenpasse einen vorschriftsmäßig gefertigten 
Reisepaß für seine Person besitzt. 
II. Die Leichenpässe sind nach folgendem Formular auszustellen: 
Leichenpaß. 
Nachdem die Verbringung der in doppeltem Sarge wohlderschlossenen 
Leiche de am ten zu 
  
gegen Beachtung der erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorsicht bewilligt 
worden ist, so werden hiemit unter Zusicherung gleicher Gegendienste alle 
Civil= und Militärbehörden beauftragt und beziehungsweise ersucht, dieselbe
	        
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