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die Errichtung eines Familien-Fideicommisses unter dem Namen „Prinz Adalbert von
Bayern Familien-Fideicommiß“, zu welchem an Liegenschaften die Häuser Nr. 1 an der
Fürstenstraße und Nr. 4 am Wittelsbacherplatze in München gehören, die Allerhöchste
Genehmigung zu ertheilen geruht.
München, den 3. Januar 1884.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl:
Dr. v. Fäufile. Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Nr. 17,380.
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichsstempelgesetzes auf Lotterieloose, hier insbesondere
die Stempelpflichtigkeit der Spielausweise bei Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände betr.
Königliche Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Der vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 22. November 1883 gefaßte, im
Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1883 Nr. 49 S. 347 veröffentlichte
Beschluß wird nachstehend im Abdrucke zur Beachtung bekannt gegeben.
" Zugleich wird angeordnet, daß zu den in Frage stehenden Ausspielungen gering-
werthiger Gegenstände auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen die
gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 10. Juli 1867 (Reg.-Bl. S. 809) erforderliche
obrigkeitliche Genehmigung nur dann, wenn die Zahl der beabsichtigten einzelnen Aus-
spielungen und die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden Spielausweise durch einen
vorzulegenden Plan festgesetzt ist, und nur unter der Bedingung ertheilt werden darf, daß
die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch
eine Serienbezeichnung tragen.
Zur Ertheilung der nach Nr. 2 Abs. 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 22. Novem-
ber 1883 erforderlichen Genehmigung sind die einschlägigen k. Rentämter zuständig.