Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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die Errichtung eines Familien-Fideicommisses unter dem Namen „Prinz Adalbert von 
Bayern Familien-Fideicommiß“, zu welchem an Liegenschaften die Häuser Nr. 1 an der 
Fürstenstraße und Nr. 4 am Wittelsbacherplatze in München gehören, die Allerhöchste 
Genehmigung zu ertheilen geruht. 
München, den 3. Januar 1884. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl: 
Dr. v. Fäufile. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
  
Nr. 17,380. 
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichsstempelgesetzes auf Lotterieloose, hier insbesondere 
die Stempelpflichtigkeit der Spielausweise bei Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände betr. 
Königliche Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Der vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 22. November 1883 gefaßte, im 
Central-Blatte für das Deutsche Reich vom Jahre 1883 Nr. 49 S. 347 veröffentlichte 
Beschluß wird nachstehend im Abdrucke zur Beachtung bekannt gegeben. 
" Zugleich wird angeordnet, daß zu den in Frage stehenden Ausspielungen gering- 
werthiger Gegenstände auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen die 
gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 10. Juli 1867 (Reg.-Bl. S. 809) erforderliche 
obrigkeitliche Genehmigung nur dann, wenn die Zahl der beabsichtigten einzelnen Aus- 
spielungen und die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden Spielausweise durch einen 
vorzulegenden Plan festgesetzt ist, und nur unter der Bedingung ertheilt werden darf, daß 
die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben ihrer Nummer auch 
eine Serienbezeichnung tragen. 
Zur Ertheilung der nach Nr. 2 Abs. 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 22. Novem- 
ber 1883 erforderlichen Genehmigung sind die einschlägigen k. Rentämter zuständig.
	        
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