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Bei diesem Anlasse wird zugleich noch im Allgemeinen behufs entsprechender Beachtung
bei der Anwendung des Reichsstempelgesetzes in Bezug auf Lotterieloose Folgendes bemerkt:
1.
Wenn die zum Zwecke der Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung aus—
zugebenden Loose oder Spielausweise in Serien abgetheilt sind, ist jede einzelne
Serienziehung als eine besondere Ausspielung im Sinne des 8. 17 des Reichs—
Stempelgesetzes und beziehungsweise der Nr. 2 Abs. 2 des mehrerwähnten Bun-
desrathsbeschlusses vom 22. November 1883 zu erachten.
Die Buchung der Stempelsteuer von Lotterieloosen im Heberegister hat künftig
in allen Fällen erst nach erfolgter Abstempelung der Lotterieloose oder Spiel-
ausweise zu erfolgen. (Man vergl. auch Nr. 1 Abs. 1 der Bestimmungen des
Bundesraths über die Erhebung und Verrechnung der Reichsstempelabgaben vom
7. Juli 1881, Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 1198).
München, den 9. Januar 1884.
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General--Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. November d. JIs. folgenden Beschluß
gefaßt:
1. Der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom 1. Juli
18814 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten
und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen
geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden.
In der QOnittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempel-
abgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern und eventuell
auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe
statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die