162
§ 3.
Die vorstehenden Verbote und sonstigen Bestimmungen bleiben außer Anwendung in
Beziehung auf nachbenannte Fische, wenn sie das beigesetzte Gewicht (in ausgeweidetem
Zustande) erweislich erreicht haben, als:
Aiteln (Alten, Döbel) mit wenigstens 1 Kilogramm Gewicht,
Brachsen mit wenigstens 1¼/8 Kilogramm Gewicht,
Forellen (gemeine, Trutta Fario, L.) mit wenigstens 1½ Kilogramm Gewicht,
Hechte mit wenigstens 4 Kilogramm Gewicht,
Huchen, mit wenigstens 7 Kilogramm Gewmicht,
Rutten mit wenigstens 1 Kilogramm Gewicht,
Seeforellen mit wenigstens 3 Kilogramm Gewicht.
Geringere Gewichtsdifferenzen bis zu 200 Gramm können hiebei nachgesehen werden.
Auf die Abfischung von Fischteichen finden die bezüglich der Schonzeit erlassenen Ver-
bote keine Anwendung, wenn in Folge unabwendbarer Naturereignisse oder sonstigen Noth=
standes das sofortige Abfischen des Teiches geboten erscheint.
Gleiches gilt in einem solchen Falle gegenüber dem Fischereiberechtigten von dem
Verbote der Veräußerung oder Versendung der Fangergebnisse, wenn die sofortige Ver-
äußerung zur Abwendung erheblichen Schadens nothwendig ist. «
§4.
Für Seeen kann durch die k. Kreisregierung, Kammer des Innern, in widerruflicher
Weise gestattet werden, daß in denselben einzelne Fischarten auch während der festgesetzten
Schonzeit oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes derselben gefangen werden, wenn
diese Fischarten aus örtlichen oder sonstigen natürlichen Gründen zu anderer Zeit nicht ge-
fangen werden können. Die Fangerlaubniß kann hiebei auf die Anwendung bestimmter
Fanggeräthe und Fangarten oder auf bestimmte Fangplätze beschränkt werden.
Bezüglich solcher Fischarten, welche für den Bestand oder die Vermehrung edlerer
Fischgattungen nachtheilig sind, kann durch die Distriktspolizeibehörde einzelnen Fischerei-
berechtigten für bestimmte Gewässer und Zeitdauer der Fang auch während der Schonzeit
gestattet werden, wenn festgestellt ist, daß eine weitere Vermehrung der fraglichen Fischart