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Außerdem dürfen zum Zwecke der Besetzung anderer Fischwasser sowie zur Streckung
und Mastung in Fischzucht-Anstalten Setzlinge von Zuchtfischen unter dem vorgeschriebenen
Minimalmaße gefangen, veräußert und versendet werden, ausgenommen während der für
die betreffenden Fische vorgeschriebenen Schonzeit. Das öffentliche Feilhalten solcher Setzlinge
auf Märkten und in Verkaufslokalen bleibt verboten. Auch kann im Falle von Mißbrauch
einzelnen Personen vorstehende Befugniß für nicht geschlossene Gewässer distriktspolizeilich
entzogen werden.
III. Schonvorschriften für Krebse.
87.
Der Fang weiblicher Krebse ist verboten; männliche Krebse dürfen nicht unter dem
Gewichte von 40 Gramm gefangen werden.
Werden Krebse, deren Fang hienach untersagt ist, unabsichtlich gefangen, so sind die-
selben unverzüglich in das nämliche Gewässer frei wieder einzusetzen.
Bezüglich des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung weiblicher oder das vor-
geschriebene Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse gelten analog die für Fische unter
dem Minimalmaß festgesetzten Verbote.
Die nach den Bestimmungen iu § 3 Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen
Ausnahmen finden in gleichem Umfange auch bezüglich weiblicher oder das vorgeschriebene
Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse sowie für Krebsgewässer und Krebszucht ana-
loge Anwendung. Auch sind die Distriktspolizeibehörden ermächtigt, zu wissenschaftlichen
Zwecken sowie zu Zwecken der Krebszucht in Krebszucht-Anstalten nach analoger Maßgabe
des § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 Erlaubniß zum Fange weiblicher oder das vorgeschriebene
Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse zu ertheilen.
IV. Fangarten und Fanggeräthe.
8 8.
Fanggeräthe jeder Art und Benennung, insbesondere Netze, Geflechte, Körbe, Reusen,
sowie Fanggeräthe aus Holzstäben oder Latten dürfen nicht angewendet werden, wenn deren