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Oeffnungen (bei Maschen im nassen Zustande) sowohl in ihrer Höhe als in ihrer Breite
nicht wenigstens 3 Centimeter messen.
Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange die vorgenannten Fang-
vorrichtungen, sowie die Seitentheile (Flügel) der großen Zugnetze (Seegen, Zegens) und
Fuicken (Bügelreusen) Oeffnungen von 6 Centimetern, das Innere der Seegen, Reusen und
Fuicken von 4 Centimetern in Höhe und Breite haben.
Bei der Controle der Fanggeräthe ist eine Abweichung von ½0 nicht zu beanstanden.
Die gemäß der § 3 Abs 3, § 4 und §6 begründeten ausnahmsweisen Fangbefugnisse
schließen auch die Erlaubniß in sich, die zu jenen Zwecken erforderlichen Fanggeräthe ohne
Beschränkung der Höhe und Breite ihrer Oeffnungen hiebei zu gebrauchen.
Bei den großen Zugnetzen in den Seeen können die k. Kreisregierungen, Kammern
des Innern, eine Verengung der Maschenweite gegen das Innere zu gestatten, wenn und
soweit dieß die örtlichen Verhältnisse erfordern.
Zum Zwecke des Fanges von Futter= und Köder-Fischen ist der Gebrauch von
Netzen mit geringerer Maschenweite gestattet; doch wird dadurch an den Bestimmungen
über Schonzeit und Minimalmaaße nichts geändert. Bei wahrgenommenem Mißbrauche
dieser Befugniß kann dieselbe von der Distriktspolizeibehörde entzogen werden.
89.
Verboten ist:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (insbesondere von gistigen
Ködern, oder von Mitteln zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, von
Sprengpatronen oder anderen dergleichen Sprengmitteln), sowie der Gebrauch
von Fackeln oder sonstigen Beleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen;
2) die Anwendung menschlicher Thätigkeit während der Nachtzeit zum Zwecke des
Fischfanges, mit Ausnahme der im 8§ 3 bezeichneten Fälle nothgedrungenen
Abfischens von Fischteichen;
3) das Fischen unter gänzlicher oder theilweiser Beseitigung der Eisdecke in nicht-
geschlossenen Gewässern (einschließlich der sogenannten Altwasser, Buhnenbaue
und anderen derartigen Zugehörungen);
4) das Tollkeulen und Jagen der Fische unter dem Eise;