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Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu
machen sind.
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unaus-
geführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer
anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern
bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spiel-
ausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der
Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen An-
meldung gemäß der Ziffer 12 a der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze
vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central--
Blatt für 1881 Seite 283) gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine
schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
Berlin, den 5. Dezember 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Burchard.
—.
Königlich Allrhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Decoration.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen befunden, unter'm
27. Dezember v. Is. dem Legations-Sekretär
bei der k. Gesandtschaft in Berlin, Clemens
Freiherrn von Podewils-Dürniz, die
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge von Oldenburg verliehenen Ehren-
komthurkreuzes des großherzoglich Oldenburgi-
schen Haus= und Verdienst-Ordens des Herzog
Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.
———! —— — — — — —— — — — — —
Notiz.
Den Abonnenten des k. Gesetz= und Verordnungsblattes diene hiemit zur Nachricht, daß Inhalts-Anzeige
und Register zum Jahrgang 1883 mit gegenwärtiger Nummer ausgegeben worden.