Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unaus- 
geführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer 
anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern 
bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spiel- 
ausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der 
Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen An- 
meldung gemäß der Ziffer 12 a der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze 
vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-- 
Blatt für 1881 Seite 283) gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine 
schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
Berlin, den 5. Dezember 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Burchard. 
  
  
—. 
Königlich Allrhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen befunden, unter'm 
27. Dezember v. Is. dem Legations-Sekretär 
bei der k. Gesandtschaft in Berlin, Clemens 
  
Freiherrn von Podewils-Dürniz, die 
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Oldenburg verliehenen Ehren- 
komthurkreuzes des großherzoglich Oldenburgi- 
schen Haus= und Verdienst-Ordens des Herzog 
Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen. 
  
———! —— — — — — —— — — — — — 
Notiz. 
Den Abonnenten des k. Gesetz= und Verordnungsblattes diene hiemit zur Nachricht, daß Inhalts-Anzeige 
und Register zum Jahrgang 1883 mit gegenwärtiger Nummer ausgegeben worden.
	        
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