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Die zum Schutze der Fischsteige (Fischleitern oder Fischpässe) hinsichtlich des Fisch-
fangs in deren Umgebung etwa erforderlichen Verbote oder Beschränkungen sind von der
betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern, zu erlassen.
15.
Die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, können für ihren Regierungsbezirk
oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Theile desselben auch die Anwendung ander-
weiter, als der nach den vorstehenden Bestimmungen schon verbotenen Fangarten, Fang-
geräthe und Fangvorrichtungen im Interesse der Fischhege verbieten, oder auch eine Er-
weiterung der im § 12 enthaltenen Verbote verfügen.
8 16.
Bei Räumung von Fischwassern sind die betheiligten Fischereiberechtigten oder, wenn
diese Kenntniß von der Räumung nicht hatten, diejenigen, welche die Räumung für sich
vollziehen lassen, dazu gehalten und dafür verantwortlich, daß die in der Loaichzeit befind-
lichen, sowie das Minimalmaß nicht erreichenden Fische, dann die sonstige Fischbrut, welche
in Folge der Räumungsarbeiten auf das Land gebracht oder im Wasserbette auf das
Trockene oder in zu niedriges Wasser versetzt wurden, gesammelt und in dasselbe Gewässer
wieder gebracht werden.
V. Sonstige Gegenstände der Fischerei-Ordnung.
8 17.
Den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bleibt anheimgegeben, bezüglich des
Einlassens von Enten in die Fischwasser während der Schonzeit der darin vorherrschenden
Fischarten die nach den Verhältnissen und Bedürfnissen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
8 18.
Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder
Pächter des betreffenden Fischwassers zu sein oder sich in Begleitung eines solchen zu be—
finden, hat sich gegenüber den Organen des Polizei- und Sicherheitsdienstes durch einen
schriftlichen Ausweis zu legitimiren.
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