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Dieser von dem Fischereiberechtigten oder Pächter auszustellende Ausweis hat Vor-
und Zuname, Alter, Stand und Wohnort des Betreffenden, dann Art und Zeitdauer der
ertheilten Erlaubniß, sowie die Bezeichnung der Fischwasser-Strecke zu enthalten und ist
von der Ortspolizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes des Fischereiberechtigten oder
Pächters gebührenfrei zu bestätigen. Für diejenigen Gewässer oder Fischwasserstrecken, welche
unter der Verwaltung des k. Obersthofmarschall-Stabes oder einer anderen Hofstelle oder
der k. Chiemsee-Administration stehen und nicht völlig verpachtet sind, erfolgt die Aus-
stellung des Fischerei-Legitimations-Ausweises durch den k. Obersthofmarschall-Stab, be-
ziehungsweise die betreffende andere Hofstelle oder die k. Chiemsee-Administration.
19.
Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen aufgestellten Fischerei-
Aufsichtsbediensteten durch die Distrikts-Polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstes-
Abzeichen versehen werden.
Diese Bediensieten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen
des Fischerei-Schutzes den öffentlichen Bediensteten gleich zu achten.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 20.
Durch die in der gegenwärtigen Landes-Fischereiordnung enthaltenen fischereipolizeilichen
Bestimmungen wird an den weitergehenden oder anderweitigen Beschränkungen, welche in
civil= oder gewerbsrechtlichen Verhältnissen begründet sind, nichts geändert.
8 21.
Die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, und Distrikts-Polizeibehörden haben
bei ihren bezüglichen Vorschriften und Anordnungen auf vorgängige gutachtliche Einvernahme
der bestehenden Fischereivereine, als des Landes-Fischereivereins, der Kreis= und gegebenen
Falles der Bezirks= und Orts-Fischereivereine, in den sich hiezu eignenden Fischerei-
Angelegenheiten stets besonderen Bedacht zu nehmen.