Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Dieser von dem Fischereiberechtigten oder Pächter auszustellende Ausweis hat Vor- 
und Zuname, Alter, Stand und Wohnort des Betreffenden, dann Art und Zeitdauer der 
ertheilten Erlaubniß, sowie die Bezeichnung der Fischwasser-Strecke zu enthalten und ist 
von der Ortspolizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes des Fischereiberechtigten oder 
Pächters gebührenfrei zu bestätigen. Für diejenigen Gewässer oder Fischwasserstrecken, welche 
unter der Verwaltung des k. Obersthofmarschall-Stabes oder einer anderen Hofstelle oder 
der k. Chiemsee-Administration stehen und nicht völlig verpachtet sind, erfolgt die Aus- 
stellung des Fischerei-Legitimations-Ausweises durch den k. Obersthofmarschall-Stab, be- 
ziehungsweise die betreffende andere Hofstelle oder die k. Chiemsee-Administration. 
19. 
Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen aufgestellten Fischerei- 
Aufsichtsbediensteten durch die Distrikts-Polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstes- 
Abzeichen versehen werden. 
Diese Bediensieten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen 
des Fischerei-Schutzes den öffentlichen Bediensteten gleich zu achten. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 20. 
Durch die in der gegenwärtigen Landes-Fischereiordnung enthaltenen fischereipolizeilichen 
Bestimmungen wird an den weitergehenden oder anderweitigen Beschränkungen, welche in 
civil= oder gewerbsrechtlichen Verhältnissen begründet sind, nichts geändert. 
8 21. 
Die k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, und Distrikts-Polizeibehörden haben 
bei ihren bezüglichen Vorschriften und Anordnungen auf vorgängige gutachtliche Einvernahme 
der bestehenden Fischereivereine, als des Landes-Fischereivereins, der Kreis= und gegebenen 
Falles der Bezirks= und Orts-Fischereivereine, in den sich hiezu eignenden Fischerei- 
Angelegenheiten stets besonderen Bedacht zu nehmen.
	        
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