Full text : Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

100  I.  Buch.  Die  Grundlagen  des  deutschen  Staates.

Darum  —  es  giebt  kein  Organ  eines  korporativen  Verbandes
schlechthin,  sondern  immer  nur  Individuen,  deren  Beruf  es  ist,  Organ
zu  sein.  Jeder  Versuch,  das  Organ  schlechthin,  das  Amt,  die  Behörde
als  Subjekt  von  Rechten  und  Pflichten  qualifizieren  zu  wollen,  bleibt
immer  nur  die  Aufstellung  eines  Rätsels,  welches  an  den  realen  Thatsachen
  unauflöslich  ist.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Amtes  existieren
schlechterdings  nur  als  Rechte  und  Pflichten  konkreter,  vereinzelter
oder  kollegialisch  zusammenwirkender  Individuen  in  einer  bestimmten
hierarchischen  Stellung  und  in  berufsmälsiger  Zuständigkeit.

Keineswegs  aber  ist  mit  diesen  Zurückweisungen  der  Wert  und  die
Notwendigkeit  solcher  Abstraktionen  verkannt,  ohne  welche  Präcision
und  Klarheit  wissenschaftlicher  Deduktionen  unmöglich  ist.

Es  ist  vollkommen  berechtigt  von  Funktionen,  von  Rechten  und
Pflichten  des  korporativen  Verbandes,  von  seinen  Aufgaben  und  von
den  Grenzen  seiner  Wirksamkeit,  es  ist  nicht  minder  berechtigt  von
der  Kompetenz  eines  Organes,  eines  Amtes,  einer  Behörde  zu  sprechen

samtperson  schlechterdings  in  keinem  Rechtsverhältnis  steht,  mag  man  dasselbe
  als  ein  noch  so  eigentümlich  geartetes  Vertretungsverhältnis  qualifizieren;
dafs  das  Organ  selbst  eine  rechtliche  Erscheinung  ist  nur  im  Verhältnis
zu  anderen  Rechtssubjekten,  die  jene  Gesamtperson  nicht  sind,  mögen  sie
im  übrigen  die  Mitglieder  oder  andere  Organe  oder  dritte  sein.  So  vom
Standpunkte  des  Rechtes.  Aber  auch  eine  allgemeinere  Betrachtung  führt  zu
dem  nämlichen  Ergebnis.  Wenn  für  den  korporativen  Verband  das  Ganze
als  ein  seinen  Teilen  gegenüberstellbares  Drittes,  als  ein  Selbständiges  und
zwar,  wenn  als  Rechtssubjekt  qualifiziert,  als  eine  nicht  nur  in  den  Willen
seiner  einzelnen  Glieder  beschlossene  Willenspotenz  behauptet  wird,  so
wird  damit  ein  Begriff  und  eine  Erscheinung  des  Ganzen  ausgesagt,-  die  einen
vollen  Bruch  mit  jedem  anderen  organischen  Ganzen  darstellen.  Es  wird  damit
  ein  neues  Element  eingeführt,  das  sich  in  der  gesamten  organischen  Natur
sonst  nicht  nachweisen  läfst.  Denn  jedes  sonstige  organische  Ganze,  von  der
Pflanze  bis  zum  Menschen  hinauf,  stellt  sich  nirgends  als  ein  von  seinen  Teilen
unterscheidbares  Drittes  dar,  sondern  es  ist  immer  nur  die  Summe  seiner
Teile,  welche  aufeinander  in  solcher  Weise  angelegt  und  bezogen  sind,  dafs
wir  sie  um  dieser  in  ihren  Teilen  angelegten  Beziehungen  willen  als  eine
Einheit  auffassen.  Niemals  und  nirgends  können  wir  ein  Ganzes  aufweisen,
das  nicht  immer  nur  in,  durch  und  mit  seinen  Teilen  besteht  und  wirkt.  Und
damit  sind  wir  darauf  hingewiesen,  den  Unterschied  zwischen  einem  natürlichen
  und  gesellschaftlichen  Ganzen  nicht  in  dem  nirgends  nachweisbaren,
  als  real  nicht  vorstellbaren  Unterschied  eines  von  seinen  Teilen  losgelösten,
  selbständigen  Ganzen,  sondern  in  der  Verbindungsweise,  der  Beziehungsart
  der  Teile  im  Ganzen  zu  suchen.  Dort  natürlich  —  physiologische,
hier  psychische,  psychophysische  Beziehungen;  mithin  im  gesellschaftlichen
Ganzen  die  volle  Selbständigkeit  der  Teile  als  in  sich  geschlossener  natürlicher
  Organismen,  welche  zum  Ganzen  nur  durch  psychologische,  ethische
Gesetze  verbunden  werden.