Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

44. 4 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge in das Register müssen gut leserlich in deutscher Sprache und mit 
Tinte geschrieben sein. Der ursprungliche Inhalt darf nicht durchstrichen oder auf andere 
Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt und es dürfen keine solchen Aenderungen 
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen 
Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
Ohne Erlaubniß der Behörde dürfen die Register weder ganz noch theilweise vernichtet 
werden. 
4) Die nach Bayern oder einem anderen deutschen Staate bestimmten Sendungen 
von Sprengstoffen aus dem Auslande werden nur unter der Bedingung eingelassen, daß 
der den Adressaten zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande ermächtigende 
Erlaubnißschein den Begleitpapieren der Sendung beigefügt wird. 
5) Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes ertheilten Ge- 
nehmigung, so ist der Erlaubnißschein an die Behörde zurückzureichen. 
Die Zurücknahme ist durch das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen 
der Behörde bestimmte Blatt bekannt zu machen. 
München, den 5. Oktober 1884. 
Arhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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