44. 4
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge in das Register müssen gut leserlich in deutscher Sprache und mit
Tinte geschrieben sein. Der ursprungliche Inhalt darf nicht durchstrichen oder auf andere
Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt und es dürfen keine solchen Aenderungen
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Ohne Erlaubniß der Behörde dürfen die Register weder ganz noch theilweise vernichtet
werden.
4) Die nach Bayern oder einem anderen deutschen Staate bestimmten Sendungen
von Sprengstoffen aus dem Auslande werden nur unter der Bedingung eingelassen, daß
der den Adressaten zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande ermächtigende
Erlaubnißschein den Begleitpapieren der Sendung beigefügt wird.
5) Erfolgt die Zurücknahme einer gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes ertheilten Ge-
nehmigung, so ist der Erlaubnißschein an die Behörde zurückzureichen.
Die Zurücknahme ist durch das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen
der Behörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.
München, den 5. Oktober 1884.
Arhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Schlereth.