Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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vorgelegt sind, dürfen in gewöhnlichen Zimmertemperaturen keine Angaben zeigen, 
welche um mehr als 2 mm im Zuviel oder im Zuwenig von den gleichzeitigen 
unmittelbaren Angaben eeines richtigen Quecksilberbarometers abweichen. 
Zu S. 7 Ziffer 1 9 : 
An Stelle der bisherigen Vorschrift tritt die folgende: 
g) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer Kontrol-Lehre 1,05. AM 
und zwar: 
für die Lieferung der justirten Lehre .. GEWA- 
für die Prüfung und Beglaubigung — O00% = 
III. Bestimmungen, betreffend Nachstempelung an beglaubigten 
Petrolenmprobern. 
1. Haben Theile eines beglaubigten Petroleumprobers eine Erneuerung oder Re- 
paratur erfahren, und sind hierbei einige der zum Zwecke der Beglaubigung aufgebrachten 
Stempel und Verzeichnungen vernichtet oder beschädigt worden, so darf von vollständiger 
Neubeglaubigung des Probers abgesehen und können die beschädigten Stempel und 
Verzeichnungen nach hinreichender Nachprüfung des Probers durch Nachstempelung er- 
setzt werden. 
Prober, welche zur Nachstempelung gelangen sollen, sind mit allem Zubehör, ein- 
schließlich des Umschlußkastens, der Kontrol-Lehre und des Beglaubigungsscheins, der 
Königlichen Normal-Aichungs-Kommission einzusenden. Wenn jedoch die Reparatur des 
Probers sich nur auf den Wasserbehälter, das Triebwerk oder das in den Wasserbehälter 
einzusenkende Thermometer t, beschränkt hat, so reicht die Einsendung des betreffenden 
Theiles aus, jedoch ist das Triebwerk auf dem Gefäßdeckel aufgeschraubt einzureichen. 
2. Zu Nachprüfungen im Sinne von Ziffer 1 werden nur solche Prober oder 
Prober-Theile zugelassen, deren Einrichtung den Vorschriften des §. 2 der „Bestimm- 
ungen, betreffend die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern“ (Bekannt- 
machung vom 31. Mai 1883 und die vorstehend unter II dazu erlassenen Ergänzungen) 
entspricht.
	        
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