Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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3. Die Nachprüfungen erstrecken sich auf die Vorschriftsmäßigkeit der reparirten oder 
erneuerten Theile und, sobald die Reparatur des Probers sich auf andere Theile, als den 
Wasserbehälter, das Triebwerk oder das Thermometer t; bezogen hat, gleichzeitig auch auf 
die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte. 
Die Nachprüfungen sind gemäß den Vorschriften der §§. 3 und 4 der vorerwähnten 
„Bestimmungen“ je nach der besonderen Lage des Falles auszuführen. Doch ist es zu- 
lässig, sich bei Prüfung der Abmessungen mit der Kontrolirung der für die Kontrol-Lehre 
maßgebenden Abstände zu begnügen; auch brauchen bei Prüfung der NRichtigkeit der von 
dem Prober angezeigten Entflammungspunkte nur fünf bis sieben Portionen einer Petro- 
leumsorte geprobt zu werden. 
4. Haben die Nachprüfungen ergeben, daß der Prober, oder dessen eingesandter 
Theil den Vorschriften des §. 4 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubigung 
von Abel'schen Petroleumprobern“ entspricht, so darf die Nachstempelung erfolgen. Die 
Nachstempelung besteht darin, daß alle verloren gegangenen oder undeutlich gewordenen 
Stempel, und erforderlichen Falles auch die auf der Deckelplatte des Wasserbehälters vor- 
handene Fehlerverzeichnung erneuert bezw. berichtigt werden. Ist den Stempeln die Jahres- 
zahl beizufügen, so wird die Jahreszahl der Nachstempelung gewählt. 
Ergiebt die Nachprüfung, daß die für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände eine 
Aenderung erfahren haben, so ist diese Lehre neu zu justiren und nach Kassirung des 
alten Stempels neu zu stempeln. 
5. Haben sich die Nachprüfungen auf die Richtigkeit der von dem Prober ange- 
zeigten Entflammungopunkte erstreckt, so ist auf dem Beglaubigungsschein ein Vermerk über 
die Nachprüfungen und über die Nachstempelung zu setzen. 
6. Für die Nachprüfungen und die Nachstempelung sind nach Maßgabe der im ein- 
zelnen Falle erforderlich gewordenen Mühewaltungen und Auslagen Gebühren zu erheben, 
welche unter Berücksichtigung des §. 7 der „Bestimmungen, betreffend die amtliche Be- 
glaubigung von Abel'schen Petroleumprobern“, sowie nach folgenden Ergänzungsvorschriften 
berechnet werden.
	        
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