Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

46. 485 
Es sind zu erheben: 
a) für die Kontrolirung der für die Kontrol-Lehre maßgebenden Abstände 0,0 -K 
b) für die Nachprüfung und Nachstempelung der Kontrol-Lehre 0,½4 
c) für die Erneuerung jedes einzelnen Stempels auf den Metallflächen 
des Probers . . . .0«».-L 
d) für die Erneuerung der Fehlerderzeichmng . .0,3».-J4 
München, den 16. Oktober 1884. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Ordeno-Verleihung. großherzoglich Badischen Hof-Oekonomie= 
Verwaltung und Sekretär des Oberhofmar= 
Seine Majestät der König haben schall-Amtes, Nath Karl Hacker in Karls- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm ruhe, das Nitterkreuz 1. Klasse des Verdienst- 
17. September ds. Is. dem Vorstande der ordens vom heiligen Michael zu verleihen.
	        
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