KM 47. 489
Nr. 14,315.
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von
Stuten betreffend.
Tudwig II.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Perzog von Bayern, Franken und in Schwaben cetr. etr.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung für
das Deutsche Reich (Reichsgesetzblatt 1883 S. 159 u. f.) zu verordnen, was folgt:
§. 1.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten (der Gauritt) ist untersagt.
8. 2.
Ausnahmsweise kann Hengstbesitzern auf Ansuchen der Gauritt in bestimmt bezeichneten
Bezirken gestattet werden, wenn dies dort wegen Mangels oder zu großer Entfernung von
Beschälstationen oder Beschälplatten als nothwendig erscheint und der Hengst für das Stuten-
material des betreffenden Deckbezirkes als passend befunden wird.
.. 3.
Die Hengstbesitzer haben die bezüglichen Gesuche zunächst gleichzeitig mit der Anmeldung
der Hengste zur Körung bei der Ortspolizeibehörde des Wohnortes unter Angabe der be-
absichtigten räumlichen Ausdehnung des Gaurittes anzubringen.
Die Gesuche sind bei der Vorführung der Hengste zur Körung durch den Körausschuß,
an dessen Berathungen und Beschlußfassungen zu diesem Zwecke das in §. 3 Abs. 2 Ziff. 3
Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1884, die Landgestütsanstalt, hier die Ertheilung
von Ermunterungspreisen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1881 S. 1324), be-
zeichnete Mitglied der Prämiirungskommission mit Stimmenberechtigung theilzunehmen hat,
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 2 gegenwärtiger Verordnung zu würdigen, wobei
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