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der Gewerbeordnung, beziehungsweise der Ziff. II lit. A der Bundesrathsverordnung vom
31. Oktober 1883 verfügt werden.
4 S. 6.
Wird der Wandergewerbeschein auf Grund des Ausspruches des verstärkten Köraus-
schusses (§. 3) durch die Distriktspolizeibehörde versagt, oder für einen kleineren als den
erbetenen Bezirk ertheilt, so findet hiegegen eine Berufung nicht statt.
Im Uebrigen gelten bezüglich des Beschwerde= und Rekursrechtes die einschlägigen
Bestimmungen der Gewerbeordnung, beziehungsweise der Bundesrathsverordnung vom
31. Oktober 1888.
§. 7.
Die Distriktspolizeibehörden haben von jeder Ertheilung oder Zurücknahme eines
Wandergewerbescheines zum Betriebe des Gaurittes der einschlägigen Bezirksgestütsinspektion,
im Regierungsbezirke der Pfalz der Direktion des pfälzischen Landgestüts, unverzüglich
Nachricht zu geben.
8. 8.
Wer den Gauritt den vorstehenden Vorschriften zuwider betreibt, unterliegt den ein—
schlägigen Strafbestimmungen der Gewerbeordnung.
§. 9.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1885 in Kraft. Für das Jahr 1885
können Gesuche um Bewilligung des Gaurittes unmittelbar bei den Körausschüssen ange-
bracht werden.
München, den 2. November 1884.
Ludwig.
Frhr. von Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.