Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

4. 
Abdruck. 
39 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1884 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
) für die Abendkost 
d) für die Morgenkost 
Berlin, den 20. Dezember 1883. 
mit Brot ohne Brot 
80 Pfennig, 65 Pfennig 
40 „ 35 „ 
25 „ 20 „ 
15 „ 10 „ 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung, 
den PFofstaat Ihrer Königlichen Hoheit der 
Prinzessin Marie Therese, Gemahlin Leiner 
Aöniglichen Hoheit des prinzen Ludwig von 
Bayern, betreffend. 
  
Seine Majestät der König haben 
allergnädigst geruht, die von Seiner König- 
lichen Hoheit dem Prinzen Ludwig von 
Bayern getroffene Wahl des k. Kämmerers 
Hugo Grafen von Oberndorff zum 
dienstthuenden Kammerherrn Höchstihrer Ge- 
mahlin, Ihrer Königlichen Hoheit der Prin- 
zessin Marie Therese von Bayern, 
zu genehmigen. 
  
Ordens· Verleihungen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, nach- 
stehende Ordens-Auszeichnungen zu ver- 
leihen und zwar:
	        
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