Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§ 2. 
Die Einziehung der Beiträge und Kosten (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt im 
Regierungsbezirke der Pfalz nach den für diesen Regierungsbezirk geltenden Bestimmungen 
über Einhebung und zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern. 
83. 
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoauslagen (Art. 19 
Abs. 2 des Gesetzes) werden den Steuereinnehmern und den Rentbeamten je 1 Prozent, 
für unmittelbar von einem Rentamte perzipirte oder von ihm beigetriebene Beiträge dem 
Rentbeamten 11, Prozent von der Anstalt vergütet. 
Linderhof, den 16. Dezember 1884. 
Lubwig. 
Krhr. v. Feilitzsch. 
— — – — — — —— 
Kõniglich Allerhõchste Bewilligung 
zur Mamensbeilegung und Wappen- 
Vereinigung. 
  
Seine Majestät der König haben 
mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Ok- 
tober l. Is. geruht, dem Gutsbesitzer Hektor 
Freiherrn von Closen in Gern, k. Amts- 
gerichts Eggenfelden, die nachgesuchte Be- 
v. Höß. Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
willigung zu ertheilen, daß er sich fortan 
in erblicher Weise Freiherr von Closen- 
Günderrode nenne und schreibe, sowie 
das freiherrlich von Günderrode'sche Geschlechts- 
wappen mit dem seinigen in der Weise ver- 
einigt führe, wie ihm solches mittelst Ur- 
kunde vom obengenannten Tage allergnädigst 
verliehen worden ist.
	        
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