Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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B eilage II zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1884.* 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte in der Streitsache der Gastwirthswittwe 
Karoline 5n er, nun wieder verehelichten Ansorge in Gunzenhausen, gegen den Lokomotivheizer 
Johann Zischler daselbst, wegen Entfernung eines Grabsteins, hier den bejahenden Kompetenz- 
Konflikt zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Amts- 
gerichte Gunzenhausen betreffend. « 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte in der Streitsache der Gastwirthswittwe 
Karoline Heider, nun wieder verehelichten Ansorge in Gunzenhausen, gegen den 
Lokomitvheizer Johann Zischler daselbst, wegen Entfernung eines Grabsteins, hier in 
dem bejahenden Kompetenz-Konflikte zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer 
des Innern, und dem k. Amtsgerichte Gunzenhausen zu Recht: 
daß in dieser Streitsache der Civilrechtsweg unzuläßig sei. 
Gründe: 
Die staatsoberaufsichtlich genehmigte Kirchhofordnung für die Stadt Gunzenhausen 
bestimmt unter Anderem, daß die um 70 JX zu erwerbenden Familiengrabstätten nicht 
in das Eigenthum des Erwerbers übergehen, vielmehr nach 60 Jahren vom Tage der 
Gebührenzahlung an wieder an die Gemeinde heimfallen, daß der Verkauf von Familien- 
gräbern nicht gestattet sei, daß mit Zustimmung des Familienhauptes oder der Anspruchs- 
berechtigten auch andere Personen in solchen Gräbern beerdigt werden können, ferner daß 
der Magistrat Gunzenhausen über Ansprüche an Gräbern, Grabsteinen, sowie über alle auf 
den Kirchhof bezügliche Differenzen zu entscheiden habe. 
Die Gastwirthswittwe Karoline Heider in Gunzenhausen hat nun am 3. November 
1883 beim k. Amtsgerichte Gunzenhausen Klage erhoben gegen den Lokomotivheizer Johann 
Zischler dortselbst und gebeten zu erkennen, daß der Beklagte schuldig sei, den von ihm 
auf der klägerischen Grabstätte Nr. 58 im Kirchhofe zu Gunzenhausen aufgestellten Grab- 
stein zu entfernen. 
Die Klägerin brachte hiebei vor, sie habe von der Stadtgemeinde Gunzenhausen eine 
  
* Beilage II ausgegeben zu München den 31. Mai 1884.
	        
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