Eeseh-und Verorduungs Bluli
für das
Königreich Bayern.
M 6.
München, den 5. Februar 1884.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 27. Januar 1884, Untersuchungsanstalten für Nahrungs-
und Genußmittel betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Februar 1884, Untersuchungsanstalten für
Nahrungs= und Genußmittel betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, Untersuchungsanstalten für Nahrungs-
und Genußmittel betr.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Palzgraf bei Phein,
teerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879
bezüglich der Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel zu verordnen, was
folgt:
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