Beil. IV. 31
„behörde nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der bestimmten Frist
„nachkommen“.
Abs. II bezieht sich insbesondere auf gewerbliche Anlagen mit Braunkohlenfeuerung,
während Abs. III weiter bestimmt:
„Als gewerbliche Anlagen, deren Besitzer vorstehenden Vorschriften unter-
„worfen sind, erscheinen außer den Bierbrauereien alle diejenigen, hinsichtlich
„deren auf Grund sachverständigen Gutachtens amtlich festgestellt ist, daß ihr
„Betrieb eine Verunreinigung oder Belästigung im Sinne des Abst. I dieses
„Paragraphen mit sich bringt"“.
Im Uebrigen stützt sich der magistratische Beschluß vom 25. Oktober 1883 haupt-
sächlich auf die vorliegenden technischen Aeußerungen, wodurch dargelegt sei, einerseits daß
die beiden Brennöfen in Folge ihrer primitiven Einrichtung große Belästigungen durch
Rauch, Ruß u. s. w. für die Umgebung hervorrufen, anderseits daß diese Belästigungen
durch die bezeichneten Vorkehrungen beseitigt oder doch vermindert werden könnten. Bemerkt
wurde, daß gemäß 8 16 ff., insbesondere § 25 der Reichs-Gewerbeordnung gegen
K. Barthelmes nicht vorgegangen werden könne, weil die Errichtung seiner gewerblichen
Anlage, namentlich auch die Einführung der Steinkohlenheizung, noch in die Zeit vor dem
Inslebentreten der genannten Gewerbeordnung falle.
Gegen diesen magistratischen Beschluß erhob K. Barthelmes Beschwerde zur
k. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken und bestritt insbesondere auch die
formelle Zulässigkeit des magistratischen Vorgehens; durch ortspolizeiliche Vorschristen könnten
weder Spezialverfügungen an einzelne Personen vorbehalten, noch auch bestehenden gewerb-
lichen Anlagen Beschränkungen des Gewerbebetriebes, welche über die §§ 1 und 25 der
Gewerbeordnung hinausgehen, vom Standpunkte der öffentlichen Reinlichkeit und Verkehrs-
bequemlichkeit auferlegt werden.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken veranlaßte zunächst noch
weitere technische Erörterungen über den in Frage stehenden Ziegeleibetrieb und wies sodann
durch Bureauentschließung vom 15. Januar l. Is. die erhobene Beschwerde als unbe-
gründet ab. Hiebei wurde insbesondere ausgeführt, daß die gesetzliche Giltigkeit der dem
angefochtenen Beschlusse zu Grunde liegenden ortspolizeilichen Vorschrift nicht zu beanstanden
sei und daß Gewerbsbeschränkungen, welche nicht die Zulassung zum Gewerbebetriebe, sondern.
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