Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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8. 1. 
In Verbindung mit dem Hygienischen Institut der Ludwig-Maximilians-Universität 
zu München, dann mit dem Laboratorium für angewandte Chemie an der Friedrich- 
Alexanders-Universität zu Erlangen und mit dem Technologischen Attribut der Julius- 
Maximilians-Universität zu Würzburg wird je eine Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und 
Genußmittel errichtet. 
§. 2. 
Die Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, auf Ersuchen der mit dem Vollzuge 
des im Eingang erwähnten Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 betrauten Behörden und 
Gerichte die erforderlichen technischen Untersuchungen von Nahrungs= und Genußmitteln, 
dann von solchen Gebrauchsgegenständen, welche in den Rahmen des genannten Gesetzes 
fallen, vorzunehmen und hierüber Gutachten abzugeben. 
Unbeschadet dieser Aufgabe obliegt es den Untersuchungsanstalten, soweit es ihre 
geschäftlichen Verhältnisse gestatten, auch Privatpersonen — Produzenten, Konsumenten, 
Gewerbtreibenden — auf Wunsch über die Beschaffenheit von Nahrungs= und Genußmitteln, 
dann von Gebrauchsgegenständen der bezeichneten Art Auskunft zu ertheilen. 
Die Heranziehung der Untersuchungsanstalten seitens der zuständigen Behörden zur 
Abgabe gutachtlicher Aeußerungen über verwandte, nicht unmittelbar in den Bereich des 
Gesetzes vom 14. Mai 1879 fallende Gegenstände der Gesundheitspolizei und Hygiene, 
z. B. über die Beschaffenheit von Trinkwasser, ist, soferne hiedurch die Erfüllung der in 
Abs. 1 bezeichneten Geschäftsaufgabe nicht beeinträchtigt wird, nicht ausgeschlossen. 
Insoweit bisher die Medizinal-Comité's nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 
29. September 1878, die Vornahme der chemischen und mikroskopischen Untersuchungen in 
strafrechtlichen Fällen betr., in Bezug auf Uebertretungen des Gesetzes vom 14. Mai 1879 
zur Vornahme chemischer oder mikroskopischer Untersuchungen und zur Abgabe von Gutachten 
hierüber zuständig waren, treten gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen die Untersuchungsanstalten 
für Nahrungs= und Genußmittel an deren Stelle. 
§. 3. 
Den Untersuchungsanstalten gebührt die Benennung: „Königliche Untersuchungsanstalt 
für Nahrungs= und Genußmittel z .. (München — Erlangen — Würzburg).“ Die-
	        
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