Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Außerdem haben dieselben den Verfassungseid (Tit. X 8. 3 der Verfassungsurkunde), 
sowie den durch Unsere Verordnung vom 15. März 1850 (Regierungsblatt S. 241) 
vorgeschriebenen Eid, soweit sie diese Eide noch nicht geleistet haben, zu leisten. 
§. 8. 
Die Vorstände der Untersuchungsanstalten werden im Falle der Verhinderung durch 
den I. Assistenten vertreten. Außerdem sind dieselben befugt, nach Gutbefinden einen der 
Assistenten zur Vertretung der Anstalt in einzelnen Angelegenheiten vor Gerichten oder 
Behörden abzuordnen. 
§. 9. 
Den Untersuchungsanstalten ist gestattet, in jenen Fällen, in welchen die Gesundheits- 
schädlichkeit eines von der Anstalt untersuchten Nahrungsmittels, Genußmittels oder Ge- 
brauchsgegenstandes in Frage steht, vor der Abgabe des schriftlichen Gutachtens den für 
den Stadtbezirk des Anstaltssitzes bestellten Bezirksarzt, dann in jenen Fällen, in welchen 
die Beurtheilung thierischer Produkte in Betracht kommt, einen von Unserem Staats- 
ministerium des Innern zu bestimmenden beamteten Thierarzt zur Berathung beizuziehen. 
Auch ist denselben unbenommen, vor Abgabe ihres Gutachtens, wo es nach den be- 
sonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zur Aufklärung und zur richtigen Beurtheilung 
der Sache dienlich erscheint, Sachverständige aus den Kreisen des betreffenden Industrie- 
zweiges oder der Landwirthschaft gutachtlich zu vernehmen. 
8. 10. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Untersuchungsanstalten ist eigene 
Kasse und Rechnung zu führen. Die Buch= und Kasseführung sowie die Rechnungsablage 
übertragen Wir den Universitätskassen gegen eine von Uns erem Staatsministerium des 
Innern im Benehmen mit Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zu bestimmende angemessene Vergütung. Die Rechnungen unterliegen 
der Revision Unserer Rechnungskammer, welcher auch die Kassekuratel nach §. 38 
Unserer Verordnung vom 11. Januar 1826, das Finanzrechnungswesen für das König- 
reich betreffend, zusteht.
	        
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