Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Zur Aufstellung eines neuen Vorstandes der Kreisversuchsstation, sowie zur Aufstellung 
der für die Zwecke der Untersuchungsanstalt zu verwendenden Assistenten ist die Zustimmung 
Unseres Staatsministeriums des Innern zu erholen. 
Die Bestimmungen der 88. 2, 7, 8, 9 und 11 der gegenwärtigen Verordnung 
finden auf die landwirthschaftliche Kreisversuchsstation zu Speyer in ihrer Eigenschaft als 
öffentliche Untersuchungsanstalt für Nahrungs- und Genußmittel gleichmäßige Anwendung. 
8. 14. 
Unserem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, ausnahmsweise einzelne 
gemeindliche Untersuchungsanstalten, soferne dieselben nach allen Beziehungen vollkommen 
entsprechend ausgestattet sind, als öffentliche Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und 
Genußmittel für den Gemeindebezirk anzuerkennen, so zwar, daß sie für den letzteren an 
die Stelle der einschlägigen staatlichen Untersuchungsanstalt treten. 
§. 1b. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. März 1884 in Kraft. 
Linderhof, den 27. Januar 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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