6. 49
Bekanntmachung, Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend.
Königliche Itaatsministerien der Justiz, des Innern beider Abtheilungen
und der Finanzen.
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar l. Is., Untersuchungs-
anstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend, werden nachstehende Bestimmungen
getroffen:
I. Staatliche Antersuchungsansalten.
1) Die Dienstesaufgabe der amtlichen Aerzte und der beamteten Thierärzte wird
durch die in §. 2 der Allerhöchsten Verordnung den Untersuchungsanstalten zugewiesene
Aufgabe nur insoferne berührt, als den Untersuchungsanstalten die Vornahme der im
Vollzuge des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, erforderlichen technischen Untersuchungen
obliegt.
Untersuchungen, welche besondere technische Hilfsmittel nicht erheischen oder so einfacher
Natur sind, daß sie von den amtlichen Aerzten und Thierärzten leicht ausgeführt werden
können, sind von diesen auch fernerhin vorzunehmen.
2) Innerhalb des in §. 2 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung bestimmten Geschäfts-
kreises ist es den Untersuchungsanstalten anheimgegeben, insoweit es ihre dienstlichen und
geschäftlichen Verhältnisse gestatten, hin und wieder auf Ersuchen einzelner Gemeinden und
auf deren Kosten Beamte der Untersuchungsanstalt dorthin abzuordnen, um gemeindlichen
Polizeibediensteten bei Bornahme von Bisitationen der Nahrungsmittel r2c. als Sachverstän-
dige berathend zur Seite zu stehen. '
Bezüglich der von den Untersuchungsanstalten von Zeit zu Zeit, in längeren Zwischen-
rinmen, zu veranstaltenden Unterrichtskurse zur Unterweisung von Polizeibediensteten in der
Vornahme von Visitationen der Nahrungs= und Genußmittel bleibt besondere Verfügung
vorbehalten.
3) Die Verpflichtung der Vorstände sowie der Assistenten der Untersuchungsanstalten
E. 7 der Allerhöchsten Verordnung) erfolgt im Auftrage des k. Staatsministeriums des