Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Geschäftsthätigkeit im verflossenen Jahre an das k. Staatsministerium des Innern Bericht 
zu erstatten. 
II. Untersuchungsanstalt der landwirthschaftlichen Kreisversuchsstation zu Speyer. 
12) Die Bestimmungen der Ziffern 1, 2, 1, 5, 6, 7, 10 und 11 finden, mit 
Ausnahme der Vorschrift über die Führung eines Kontrolverzeichnisses (Ziff. 7 Abs. 4), auf 
die Untersuchungsanstalt zu Speyer gleichmäßige Anwendung. 
Die Verpflichtung des Vorstandes und der bei der Untersuchungsanstalt verwendeten 
Assistenten erfolgt im Auftrage der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Junern, durch 
einen Kommissär derselben. Das Verpflichtung protokoll ist bei der genannten Regierung 
anszubewahren. 
München, den 2. Februar 1884. 
Dr. Fihr. v. Lutz. Dr. v. Fäusile. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feiligzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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