Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Art. 10. 
Der Hagelentschädigungsanspruch kann von Seiten des Versicherungsnehmers an einen 
Dritten weder übertragen noch verpfändet werden. 
Art. 11. 
Wer in Ansehung des erlittenen Hagelschadens wegen Betruges oder Betrugsversuches 
an der Anstalt gerichtlich verurtheilt ist, verliert seinen Entschädigungsanspruch. 
Während des Strafverfahrens darf die Entschädigung nicht ausgezahlt werden. 
Art. 12. 
Der Anstalt wird bei Eröffnung derselben ein als besonderer Staatsfond zu ver- 
waltendes und in gesonderter Rechnung nachzuweisendes Stammkapital von 1°000,000 M. 
aus der Staatskasse zugewiesen Der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe der Staatskasse 
zur freien Verfügung zurückfällt, bleibt der Bestimmung des Finanzgesetzes vorbehalten. 
Außerdem wird an die Anstalt ein jährlicher Staatszuschuß von 40,000 X geleistet. 
Auf die Dauer dieses Zuschusses findet im Geltungsbereiche gegenwärtigen Gesetzes ein 
Anspruch auf Steuer-Nachlaß wegen erlittenen Hagelschadens nur dann statt, wenn dem 
Beschädigten der Eintritt in die Anstalt verweigert worden war. 
Art. 13. 
Zur Leistung der in einem Versicherungsjahre angefallenen Entschädigungen werden 
nach Abzug der Verwaltungskosten die Beiträge dieses Jahres, der Staatszuschuß (Art. 12 
Abs. 2) und die Zinsen der nicht zum Reservefond gehörenden Vermögensbestände verwendet. 
Reichen diese Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln des Jahresschadens nicht aus, 
so ist der Reservefond bis zu ein Viertel seines in dem betreffenden Jahre vorhandenen 
Bestandes zu dieser Leistung heranzuziehen. « 
Kann trotzdem die angegebene Vergütung nicht geleistet werden, so sind die einzelnen 
Entschädigungsbeträge um so viele Prozente zu kürzen, als zur Deckung dieses Schadens fehlen. 
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt spätestens bis zum Schlusse des Kalenderjahres. 
Beträge, welche binnen zweier Jahre nach erfolgter Anweisung nicht in Empfang ge— 
nommen werden, sind verfallen.
	        
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